Telefongebühren bei Warteschleifen

Telekommunikationsgesetz: Im ND vom 3. März gab es einen Artikel dazu. Es ist darin häufig die Rede davon, was Unternehmen nach dem überarbeiteten Gesetzt dann noch dürfen und was nicht.

Meine Frage: Gilt das tatsächlich nur für Unternehmen?

Der Hintergrund: Neulich rief ich im JobCenter Pankow an, landete in der Warteschleife, hörte mehrfach, daß ich mit der nächsten freien Leitung verbunden werde und nach 4 min. 32 sec., daß sie überlastet sind und ich später noch mal anrufen soll = 17 -18 Cent. Für gar nix.

Christiane Monté
9. März 2011

Sehr geehrte Frau Monté,

vielen Dank für Ihre „Treffpunkt“-Anfrage zum überarbeiteten Telekommunikationsgesetz.

Der derzeitige Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zu dieser Gesetzesänderung sieht vor, dass Warteschleifen nur eingesetzt werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. 

der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,

2. 

der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer,

3. 

der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),

4. 

für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder

5. 

der Angerufene trägt die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.

In der Regel nutzen Jobcenter oder öffentliche Behörden eine Servicerufnummer, wie 01805 oder ähnliches. Für diese Rufnummer gilt Kostenfreiheit, es sei denn für den Anruf gilt ein Festpreis oder er dauert weniger als 30 Sekunden. DIE LINKE setzt sich für die generelle Kostenfreiheit aller Warteschleifen ein. Zudem müssen Regelungen gefunden werden, die Wartezeiten zu beschränken.

Mit freundlichen Grüßen

Petra Pau
11. April 2011

 

 

11.4.2011
www.petra-pau.de

 

Seitenanfang

 

 

 

Treffpunkt

 

Startseite