Sehr geehrte Frau Breuer,
ich habe ein paar Tage gebraucht, um mich noch mal über die aktuelle Rechtssprechung informieren zu lassen. Und die besagt:
Nach der gesetzlichen Regelung im SGB II sind Studierende, deren
Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist von den Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II ausgeschlossen (§ 7
Abs. 5 SGB II).
Allerdings dürfte ein Anspruch ihrer Tochter auf Leistungen nach dem SGB II bestehen und in einigen Ländern wird dann der Mehrbedarf für Alleinerziehende gewährt.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Pau
7. Juni 2005
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