ALG II und Studium

Sehr geehrte Frau Pau,

eim Stöbern auf Ihrer Website stieß ich auf die von Ihnen am 1. Dezember 2004 gestellte mündliche Frage inwieweit Studentinnen nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden und daher Anspruch auf ALG II hätten.

Dr. Ditmar Staffelt antwortete Ihnen, das Bestehen von Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt sei keine Voraussetzung für den Bezug von ALG II.

Kurz zu meiner Situation: Studium nach Ablauf des BAföG nach 5 Jahren abgebrochen, arbeitslos, Fortbildungsmaßnahme, danach wieder arbeitslos. Seit Februar 2000 Sozialhilfeempfängerin und seit Januar diesen Jahres „Hartz-Opfer“.
Und seit Jahren wünsche ich mir, die leere Zeit der Arbeitslosigkeit mit der Beendigung meines Studiums ausfüllen zu können. Das war bisher nicht möglich, da ich uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen musste.

Die Aussage des Herrn Staffelt impliziert jedoch die Möglichkeit der Wiederaufnahme meines Studiums und gleichzeitigen Bezugs von ALG II. Weiß Herr Staffelt, was er redet? Gibt es irgendwo Hinweise auf die Richtigkeit dieser Behauptung? Diese Frage dürfte für viele Studienabbrecher von großer Bedeutung sein.

Würde mich sehr freuen, wenn Sie zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Aschendorf, Berlin
19. Januar 2005

Sehr geehrte Ute Aschendorf,

leider kann ich Ihre Sachfrage nicht klar beantworten, verbindlich ohnehin nicht. Ich habe Experten befragt und im Internet recherchiert. Die Meinungen widersprechen sich.

Auffassung A gibt Staatssekretär Staffelt Recht. Im Gesetz steht: „Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“. Mangelnde Gesundheit ist also als einziger Grund für „nicht erwerbsfähig“ definiert. Diese Interpretation würde also Ihre Hoffnung nähren, ALG II beziehen und zugleich studieren zu können. Weil, salopp gesagt: Studium ist keine Krankheit.

Auffassung B meint unter Berufung auf § 7 Abs. 5 SGB II, dass an Studierende generell keine SGB II-Leistungen erbracht werden. Zu diesem Schluss kam das Sozialgericht Oldenburg am 11. 01. 2005. Leistungsberechtigt könnten nach demselben Urteil allerdings Kinder von Studentinnen sein. Wobei das angestrebte Hauptsacheverfahren beim Sozialgericht Oldenburg noch nicht abgeschlossen ist.

Ich hänge drei Links an, über die Sie sich im Internet weiter informieren können
 
www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=21746&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
www.tacheles-sozialhilfe.de
 
www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1378

Mit solidarischen Grüßen

Petra Pau
3. Februar 2005

 

 

3.2.2005
www.petra-pau.de

 

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