Das Urteil unterstreicht nochmals das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Demnach dürfen Telekommunikations-Daten nur in besonderen Ausnahmefällen beschlagnahmt werden. Das ist eine wichtige Klarstellung.
Das Urteil ist zugleich eine erneute Rüge. Denn wieder einmal hatten Innenpolitiker und Ermittlungsbehörden gegen verbriefte Grund- und Bürgerrechte verstoßen.
Berlin, den 2. März 2006
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